Schüler der 9. Jahrgangsstufe der Mittelschule haben die Möglichkeit, sich freiwillig einer besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule zu unterziehen.
Bewertung der besonderen Leistungsfeststellung
Der qualifizierende Abschluss der Mittelschule setzt sich für Schüler der Mittelschule zusammen aus
- den Jahresfortgangsnoten (Regelschüler) und
- den Noten der besonderen Leistungsfeststellung.
§ 60 (1) MSO Die Jahresfortgangsnoten sind den teilnehmenden Schülern vor Beginn der besonderen Leistungsfeststellung für jene Fächer mitzuteilen, die in die besondere Leistungsfeststellung einfließen.
§ 60 (5) MSO Ein Schüler hat den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule erreicht, wenn er eine Gesamtbewertung von mindestens 3,0 erreicht hat; dabei bleibt die 2. Stelle nach dem Komma unberücksichtigt.
§ 60 (6) MSO Die Gesamtbewertung errechnet sich wie folgt:
Addition der Jahresfortgangsnoten und der Noten der besonderen Leistungsfeststellung für jedes Fach
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Dabei sind
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Die Noten im schriftlichen und mündlichen Teil der besonderen Leistungsfeststellung in den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache werden je einfach gewichtet. |
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§ 60 (3) MSO In den Fächern, in denen zu praktischen Leistungen auch mündliche oder schriftliche Leistungen verlangt werden, wird die Note nach pädagogischer Verantwortung festgesetzt. |
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Gesamtnote = Notensumme : 18 |